In diesem Abschnitt haben wir einige Definitionen aus dem Bereich Anlagen- und Immobilienverwaltung für Sie zusammengestellt.
- Denkmalschutz
- Über die Einordnung einer Immobilie als Baudenkmal entscheidet das örtliche Denkmalschutzamt nach den entsprechenden landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften. Die Unterschutzstellung bewirkt, dass bestimmte Bau-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt werden müssen. Die Erhaltungsaufwendungen werden durch erhöhte Sonderabschreibungen steuerlich gefördert oder durch die Denkmalschutzbehörde bezuschusst.
- Dienstbarkeit
- Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte zugunsten Dritter und zu Lasten eines Grundstückseigentümers, die mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen. Es existieren drei Typen der Dienstbarkeiten: die Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerechte, Überfahrtsrechte, Leitungsrechte), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht) und den Nießbrauch.
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