Ein paar allgemeine Fragen an A-I-V-M tauchen immer wieder auf –
und hier finden Sie auch gleich die dazu passenden Antworten.
Die häufigsten Fragen an uns ...
-
Müssen bei baulichen Veränderungen immer alle Wohnungs- eigentümer zustimmen?
-
Wann erleiden die übrigen Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen einen Nachteil?
-
Dürfen Wohnungseigentümer Wände innerhalb ihres Sondereigentums durchbrechen?
... und unsere Antworten darauf
Grundsätzlich richtet sich die Verteilung der Kosten des gemein- schaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach dem MiteigentumsanteilMiteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil beschreibt zu wie vielen Teilen einem Eigentümer eines Sondereigentums (Eigentumswohnung) das Gemeinschaftseigentum (alle Bestandteile des Gebäudes außer den Eigentumswohnungen) mitgehört.
Der Miteigentumsanteil stellt einen Verteilschlüssel für Umlagen oder Beteiligungen dar. Ein gerechter Verteilschlüssel geht vom Verhältnis der Wohnfläche einer Wohneinheit zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes aus.
Über den Miteigentumsanteil lässt sich ermitteln mit welchem Anteil sich ein jeder Wohnungseigentümer einer Wohneigentümergemeinschaft an den Kosten für Sanierungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnamen zu beteiligen hat.. Die gesetzliche Kostenverteilung erfolgt danach unabhängig davon, ob ein Eigentümer seine Wohnung nutzt oder nicht.
Was ist unter einer baulichen Veränderung zu verstehen?
Ganz allgemein stellt alles eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, was über dessen ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und mit einem auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in dessen Substanz verbunden ist.
Müssen bei baulichen Veränderungen immer alle Wohnungs- eigentümer zustimmen?
Nein, grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen nur der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Veränderung über das bei geordnetem Zusammenleben noch zumutbare Maß hinaus einen Nachteil erleiden.
Wann erleiden die übrigen Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen einen Nachteil?
In Betracht kommen zunächst nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen. Dies ist in erster Linie bei einer nicht nur unerheblichen nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Anlage der Fall. Eine Beeinträchtigung ist auch dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung eine Nutzung ermöglicht, die der Zweckbestimmung des Sonder- eigentums widerspricht.
Beeinträchtigungen können sich weiter durch Lärm- und Geräuschimmissionen ergeben sowie insbesondere durch eine Beeinträchtigung der Stabilität und statischen Sicherheit der Wohnanlage.
Dürfen die Wohnungseigentümer ihre Balkone verglasen?
... oder auf ihren Balkonen Markisen anbringen?
Dürfen Wohnungseigentümer Wände innerhalb ihres Sondereigentums durchbrechen?
Soweit es sich nicht um eine tragende Wand handelt, ja.
Selbst bei einer tragenden Wand können die Wohnungs- eigentümer ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungs- eigentümer Wanddurchbrüche vornehmen, soweit weder Konstruktion noch Statik des Gebäudes beeinträchtigt sind.
Wenn sich die bauliche Veränderung nachteilig auf den optischen Gesamteindruck der Mehrhausanlage insgesamt auswirkt, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
Aber: Wird die bauliche Veränderung im Inneren eines Hauses vorgenommen, müssen nur die Wohnungseigentümer dieses Hauses zustimmen.
Grundsätzlich ist jeder von der baulichen Veränderung beein- trächtigte Wohnungseigentümer berechtigt, deren Beseitigung gerichtlich geltend zu machen.
Ihre Frage war nicht dabei?
Dann fragen Sie doch einfach nach.